Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern des Kindes und drohende Sanktionen

Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern des Kindes und drohende Sanktionen

31. Oktober 2019

Die elterliche Sorge beinhaltet zwingend das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB).

Aufenthaltsbestimmung und Umzug bei alleiniger elterlicher Sorge
Derjenige Elternteil, der die elterliche Sorge alleine ausübt, ist berechtigt den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Er ist lediglich verpflichtet, den anderen Elternteil, der keine elterliche Sorge hat, über einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes zu informieren.

Aufenthaltsbestimmung und Umzug bei gemeinsamer elterlicher Sorge
Üben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, sofern:

  • der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder
  • der Wechsel erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge  und den persönlichen Verkehr bzw. die Betreuung durch den anderen Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB).

Die Zustimmungsbedürftigkeit des Umzuges darf nicht dahingehend verstanden werden, dass dem umzugswilligen sorgeberechtigten Elternteil ein Umzug verboten werden könnte. Die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit sind zu respektieren (BGE 142 III 481). Im Streitfall ist davon auszugehen, dass der betreffende Elternteil umziehen wird, und es muss geprüft werden, ob dadurch eine Anpassung der Betreuungs- und Besuchsrechtsregelung erforderlich wird. Die entscheidende Frage ist dabei, ob das Wohl des Kindes besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil geht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält (BGE 142 III 502).

Sanktionen bei missbräuchlichem Umzug
Art. 301a ZGB sieht bei einer Verletzung des Aufenthaltsbestimmungsrechts keine direkte zivilrechtliche Sanktion vor. Der andere Elternteil hat somit keine Möglichkeit, den Wegzug effektiv zu verhindern oder rückgängig zu machen (BGE 144 III 10).

Eine Obhutsumteilung vom hauptbetreuenden zum anderen Elternteil könnte eine indirekte Sanktionierung bewirken. Das setzt jedoch voraus, dass das Kind angesichts der gesamten Um-stände beim anderen Elternteil besser aufgehoben wäre und dieser das Kind auch tatsächlich betreuen kann und will (BGE 142 III 481 E. 2.7, BGE 142 III 502).

Im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen kann eine Weisung i.S.v. Art. 307 Abs. 3 ZGB betref-fend den Aufenthaltsort der Kinder durch die Kindesschutzbehörde erteilt werden. Prüfungs-massstab ist immer das Kindeswohl, weshalb diese Massnahme dann angeordnet wird, wenn die Veränderung des Aufenthaltsortes die Kinder in unmittelbare Gefahr bringt oder das Rückgän-gigmachen der Ortsveränderung diese Gefahr beseitigt.

Bei unerlaubtem Verbringen ins Ausland ist an ein Rückführungsverfahren zu denken.

-MLaw Leutrime Asani, Rechtsanwältin

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